§ 1 Gültigkeit der Bedingungen
(1) Nachfolgende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten unter Ausschluss aller früheren Fassungen für alle mit uns getätigten Verkaufs- und Liefergeschäfte. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage aller unserer Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungen und Auskünften.
(2) Von den vorliegenden Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nach ihrem Eingang nicht nochmals gesondert ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur, wenn wir ihre Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigen.
(3) Vorliegende Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Geschäftsbedingungen nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
§ 2 Vertragsabschlüsse
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 4 Wochen nach Eingang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller ist der schriftlich geschlossene Auftrag einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von uns sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch die Übermittlung per Telefax oder als Email mit unterschriebenem Anhang.
(3) Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierte Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehen Zweck nicht beeinträchtigen.
(4) Wir behalten uns das Eigentum- oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm in ordnungsgemäßem Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
(5) Nachträgliche Auftragsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn der Fertigungsstand dies noch zulässt; anfallende Mehrkosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
§ 3 Preise
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Export-Lieferungen sind Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben nicht in den Preisen enthalten und liegen in der Verantwortung des Bestellers.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
§ 4 Lieferung
(1) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Alle Lieferfristen laufen sodann ab dem Zeitpunkt der endgültigen schriftlichen Einigung über alle Einzelheiten des Auftrages, frühestens aber ab dem Eingang der schriftlichen Bestellung bei uns. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) Wir können vom Besteller ‒ unbeschadet seiner etwaigen Rechte aus Verzug ‒ eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
(3) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer (z. B. mehr als 12 Wochen) ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
(4) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
(5) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5 Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.
(1a) Hinweis gemäß § 15 Abs. 1 Verpackungsgesetz:
Der Besteller ist berechtigt, die für den Transport bereitgestellten Transportverpackungen (z.B. Kartonagen, Folien, Einwegpaletten) an den Unternehmer zurückzugeben.
Die Rückgabe der Transportverpackungen hat innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung oder im Rahmen wiederkehrender Lieferungen bei der nächsten Anlieferung zu erfolgen.
Der Besteller trägt die Kosten der Rückgabe.
Die Rückgabe der Verpackungen hat restentleert sowie nach Verpackungsart sortiert zu erfolgen.
Die Rückgabe erfolgt am Sitz des Unternehmers.
Der Besteller haftet bei unterbliebener Rückgabe für die ordnungsgemäße Entsorgung.
(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Besteller angezeigt haben.
(3) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(4) Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbaren Risiken versichert.
(5) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
- die Lieferung, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation, abgeschlossen ist,
- wir dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 Absatz 5 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
- seit der Lieferung oder Installation 15 Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Sache begonnen hat (z. B. die gelieferten Teile oder Komponenten in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 10 Werktage vergangen sind, und
- der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Sache unmöglich gemacht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 6 Zahlung
(1) Eingang der Zahlungen unserer Warenanlieferungen hat falls nicht anders vereinbart innerhalb 10 Tage ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder nach 30 Tagen ohne Abzug zu erfolgen. Dies gilt auch bei Lieferungen, für die ein Zeugnis nach EN 10204 3.1 oder vergleichbar (Fremdabnahme 3.2) gefordert wird. Auf etwaige von uns vorgelegte Nebenkosten (z. B. Abnahmekosten und Frachtkosten) gewähren wir keinen Skontoabzug.
(2) Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Zinsen mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Der Verzugsschaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen oder der Besteller einen niedrigeren Verzugsschaden nachweist.
(3) Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung und Gutschrift als Bezahlung. Bei der Einlösung anfallende Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
(4) Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche bzw. die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen ist nicht statthaft.
(5) Ist bei Exportgeschäften aus dem Land, aus dem die Zahlung zu erfolgen hat, ein Transfer der Zahlungen im Zeitpunkt der Fälligkeit unmöglich, so hat der Besteller dennoch den Gegenwert des geschuldeten Betrages termingemäß bei einer Bank in diesem Land einzuzahlen. Im Falle der Kursverschlechterung der in nicht vereinbarter Währung eingezahlten Beträge hat der Besteller diese durch Nachzahlung auszugleichen.
§ 7 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich auf Fehlmengen und erkennbare Mängel zu prüfen und uns diese innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns, falls sie innerhalb der Frist des Satzes 1 nicht entdeckt werden, binnen 8 Tagen nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist (Satz 1) schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt.
(2) Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, wobei uns mindestens zwei Nachbesserungsversuche zuzubilligen sind, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(3) Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Besteller unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(4) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen uns gehemmt.
(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn
- der Besteller ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (jedenfalls hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen);
- der Besteller uns keine Gelegenheit gibt, uns von dem gerügten Mangel zu überzeugen, insbesondere die beanstandete Ware oder entsprechende Proben auf Verlangen nicht binnen einer von uns zu bestimmenden angemessenen Frist zur Verfügung stellt.
(6) Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
§ 8 Garantie
Sofern für unsere Ware eine Garantie vereinbart ist, hat diese nur gegenüber dem Besteller Gültigkeit. Sie beträgt 12 Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
§ 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Unsere Haftung ist, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruht, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.
(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit wir gemäß § 9 Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 10 Mio. Euro je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung/Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
(6) Soweit wir technische Auskunft geben oder beratend tätig werden und diese Auskunft oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitigen oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(2) Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen, sind nicht gestattet.
(3) Der Besteller tritt uns bereits bei Abschluss unseres Kaufvertrags alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung ohne oder nach Weiterverarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen.
(4) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, an denen wir kein Eigentum haben, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
(5) Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware sowie im Falle der Vereinbarung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen werden wir stets insoweit (Mit-)Eigentümer, wie ohne diese Vereinbarung der Besteller (Mit-)Eigentümer würde. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegenüber Dritten entstehen.
(6) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, bei Bedarf reparieren und warten zu lassen, auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Einbruchdiebstahlschäden zu versichern und uns die Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Dies gilt für die durch Verarbeitung oder Verbindung neu entstandenen Sachen entsprechend, soweit dem nicht vorrangige Rechte Dritter entgegenstehen.
(7) Bei drohenden Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Besteller in geeigneter Weise auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
(8) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen, die Befugnis zur Veräußerung im ordentlichen Geschäftsgang (Absatz 2, Satz 1) und die Einzugsermächtigung (Absatz 3, Satz 2) zu widerrufen. Darüber hinaus hat uns der Besteller auf unser Verlangen hin, unverzüglich die Schuldner der an uns abgetretenen Forderung mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Entsprechendes gilt, wenn über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren beantragt wird oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir unter Anrechnung des Erlöses auf die Verbindlichkeiten des Bestellers (abzüglich angemessener Verwertungskosten) zur Verwertung der Vorbehaltsware berechtigt. Absatz 6, Satz 2 gilt entsprechend.
(9) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf schriftliches Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten richtet sich nach unserer Wahl.
(10) Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Bestimmungslandes in der vorstehenden Form nicht wirksam, so hat der Besteller bei der Begründung eines den Bestimmungen seines Landes entsprechenden Sicherheitsrechts für uns mitzuwirken.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Schlussbestimmung
(1) Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenen ist Saarbrücken-Ensheim.
(2) Gerichtsstand ist für beide Seiten Saarbrücken.
(3) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konventionen vom 01.07.64 betreffend einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und das Übereinkommen der vereinten Nationen vom 11.04.80 betreffend Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachenfinden keine Anwendung.
(4) Bei Ungültigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben der Vertrag und die Geschäftsbedingungen im Übrigen gültig.